Notbeleuchtung in Sakralbauten

Über Notlicht | 28. März 2017

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Das Thema Notbeleuchtung in religiösen Stätten führt oftmals zu hitzigen Diskussionen in der Branche. Wodurch unterscheiden sich Sakralbauten von anderen öffentlichen Gebäuden? Es ist finster, es gibt Stiegen und dunkle Ecken – nicht immer ist klar, wo sich der nächste Fluchtweg befindet…

Obwohl in diesen Veranstaltungsstätten oftmals mit offenen Feuer (Kerzen und Co) hantiert wird und es nur einen oder zwei Zugänge gibt, welche somit auch die einzigen Fluchtwege sind, gelten die in den Veranstaltungsgesetzen vorgeschriebenen Richtlinien in Kirchen, Synagogen, Moscheen oder anderen Gotteshäusern nicht. Sakralbauten in religiöser Verwendung sind im Regelfall von der ÖVE/ÖNORM E 8002 ausgenommen bzw. ist die ÖVE/ÖNORM E 8002 nur soweit anwendbar, als im Einzelfall dies in entsprechenden behördlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.

Die Schwierigkeit einer Notbeleuchtung in Kirchen und älteren Gotteshäusern liegt sicher darin, eine denkmalgerechte Lösung zu finden. Aber auch für denkmalgeschützte Gebäude gibt es in der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 gesonderte Regelungen.

Notbeleuchtung in Sakralbauten

Diese Erleichterungen legen fest, dass die Norm nur insoweit eingehalten werden muss, als dass keine denkmalwürdigen Teile zerstört werden. Dies betrifft vor allem die Zerstörung von alten Malereien, Fresken oder Stuck, indirekt aber auch den „Gesamteindruck“ der erhaltungswürdigen Bausubstanz.

Würde die Installation einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage historische Elemente beschädigen, kann um eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) angesucht werden. Ebenso sind anders lautentende Anforderungen allfälliger Genehmigungsbescheide zu berücksichtigen bzw. ist auch eine Abänderung bei der zuständigen Behörde anzugeben.

Auch neu erbauten religiösen Stätten sind aus der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 ausgenommen.

Werden Sakralbauten jedoch auch für Veranstaltungen genutzt, ist eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Definitiv nicht unter diese Regelung fallen jedoch Veranstaltungen, Konzerte oder musikalischen Darbietungen welche im religiösen Kontext stehen (wie Osterkonzerte oder Adventkonzerte).

Für diese speziellen Fälle haben wir eine passende Lösung entwickelt. Unsere unsichtbare Notbeleuchtung „String INvisible“ ist nur im eingeschalteten Zustand sichtbar. Die INvisible Leuchtscheibe integriert sich vollends in anspruchsvolle architektonische und denkmalgeschützte Konzepte. Im Notfall tritt die Funktionalität verlässlich in den Vordergrund.

Achten Sie doch beim nächsten Besuch in Kirchen oder sonstigen religiösen Stätten einmal darauf, ob und wie Notbeleuchtung installiert wurde. Sie würden uns gerne darüber berichten?

Wir freuen uns auf Ihre Erfahrungen!

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