Landesspezifische Bestimmungen für Veranstaltungsstätten

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

erschienen am 07.02.1990 - gültig bis heute

Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes gelten im landesspezifisch eingegrenzten Bereich für Veranstaltungsstätten wie Volltheater, Saaltheater, Zirkusanlagen, Ausstellungsanlagen, Volksvergnügungsstätten, Kinobetriebsstätten und sonstigen Veranstaltungsstätten.

Nachfolgend sind die wesentlichen Anforderungen für die Not- und Sicherheitsbeleuchtung angeführt.

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§ 5

(1)…

…(7)…Ausgangstüren, die zur Benützung der Besucher bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht als solche zweifelsfrei erkennbar sind, während des Aufenthaltes von Besuchern in der Veranstaltungsstätte deutlich (z. B. durch Beschriftung oder Notbeleuchtung) gekennzeichnet sein.“

Sicherheitsbeleuchtung § 19

(1) Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so muß neben der Hauptbeleuchtung eine von dieser unabhängigen Beleuchtung vorhanden sein, die bei Versagen der Hauptbeleuchtung eine

ausreichende Beleuchtung in allen mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräumen der Veranstaltungsstätte und auf den Hauptverkehrswegen gewährleistet.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung besteht aus den zur Kennzeichnung der Fluchtwege (Rettungswege) dienenden Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) und der Zusatzbeleuchtung. Die Zusatzbeleuchtung ist der zur Erreichung der Mindestbeleuchtungsstärke zusätzlich zu den Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) erforderliche Teil der Sicherheitsbeleuchtung.

(3) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind vor allem bei Ausgangstüren bei Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräumen, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in Fluchtrichtung sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Für nebeneinanderliegende Ausgangstüren ist bei günstiger Lage die Einrichtung von nur einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.

(4) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein, farblose Übergläser bzw. lichtdurchlässige Abdeckungen haben und dürfen nicht verdeckt oder abgedunkelt werden; sie müssen die Ausgangstüren und Zwischentüren in Verkehrswegen und die Richtung der Fluchtwege durch eindeutige transparente grüne Symbole kennzeichnen. Durch Bezeichnungen und Beschriftungen darf die Wirksamkeit der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig betriebsbereit sein; die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung leuchten. Davon kann vor Eintritt der Dunkelheit Abstand genommen werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben ist. Wird von den behördlichen Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung) vor Einlaß der Besucher ein Rundgang vorgenommen, müssen sämtliche Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) schon beim Rundgang wirksam und alle Ersatzstromquellen betriebsbereit sein.

(6) Die Umschaltung der Sicherheitsbeleuchtung auf Ersatzstromquellen und gegebenenfalls der Ausfall von Ersatzstromquellen während einer Veranstaltung sind unverzüglich den behördlichen Überwachungsorganen zu melden.

(7) Nach Wirksamwerden von Ersatzstromquellen für die Sicherheitsbeleuchtung muß die Veranstaltungsstätte binnen 90 Minuten geräumt sein, sofern die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraumes behoben ist. Bei gänzlichem Versagen der Ersatzstromquellen ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu räumen.

Technische Ausstattung und Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung § 19a

(1) Als Ersatzstromquelle für die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind ausschließlich Akkumulatoren zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung ausgeführt sein. Die Zusatzbeleuchtung, welche von Akkumulatoren oder einem Stromerzeugungsaggregat versorgt werden kann, kann in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden. Ist die Zusatzbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt, beträgt die höchstzulässige Umschaltzeit eine Sekunde.

(2) Werden als Leuchtmittel für Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) Glühlampen verwendet, sind zwei pro Leuchtstelle vorzusehen, die von verschiedenen Stromkreisen versorgt werden müssen. Soll zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärke in Fluchtwegen (Rettungswegen) bzw. in Räumen, durch die ein solcher führt, nur eine Leuchtstelle der Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, muß diese jedenfalls zwei an verschiedene Stromkreise angeschlossene Leuchtmittel besitzen.

(3) Werden wegen der Größe der Veranstaltungsstätte oder wegen einer größeren Brandgefahr bescheidmäßig mehrere Akkumulatorengruppen vorgeschrieben, sind diese so aufzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung im Fehlerfall nicht eintreten kann. In diesem Fall dürfen Glühlampen einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) nicht vom gleichen Akkumulator versorgt werden; werden Leuchtstofflampen verwendet, ist die Schaltung der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) so auszuführen, daß sie abwechselnd von verschiedenen Akkumulatoren versorgt werden.

(4) Die Verlegung der für die Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung (Not- und Zusatzbeleuchtung) hat so zu erfolgen, daß ein Funktionserhalt bei Brandeinwirkung auf die Dauer von mindestens 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nicht für jene Teile von Endstromkreisen, bei deren Ausfall kein anderer Brandabschnitt betroffen wird. Erforderlichenfalls ist für die Leitungen ein Schutz gegen mechanische Beschädigung vorzusehen; überdies sind die Einrichtungen der Sicherheitsbeleuchtung gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(5) Durch geeignete Kontroll- und Prüfeinrichtungen ist die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung jederzeit zu ermöglichen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Situierung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen festlegen. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, daß damit nicht notwendigerweise eine Störung bzw. Unterbrechung des Veranstaltungsbetriebes verbunden ist. Als Prüfschalter sind selbstrückstellende Taster oder Schlüsselschalter zulässig.

(6) Die Kapazität der Akkumulatoren bzw. die Funktionstüchtigkeit der Stromerzeugungsaggregate ist nachweislich in periodischen Abständen zu überprüfen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung von zentralen Ersatzstromquellen ist durch ein auffallendes Signal (optisch, akustisch) anzuzeigen. Dieses Signal ist so auszuführen und anzuordnen, daß es zweifelsfrei ohne Zeitverlust von verantwortlichen und mit dessen Bedeutung vertrauten Personen erkannt werden kann, um die notwendigen Veranlassungen im Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 zu treffen.

(7) Vor Einlaß der Besucher, bei Vornahme eines Rundganges währenddessen, ist eine Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Leuchtmittel, in Verbindung mit der Versorgung durch die Ersatzstromquellen, vorzunehmen (Batteriebetrieb, Versorgung über Stromerzeugungsaggregat).

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beleuchterdienst § 47

(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jedes Volltheater muss über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Muss sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Beleuchterdienst § 63

(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jedes Saaltheater muss über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Muss sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekanntgegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung § 79

In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Sicherheitsbeleuchtung § 89

Nicht im Freien befindliche Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungen nicht ausschließlich bei Tageslicht stattfinden, müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Zwerg- und Liliputbahnen § 100

…(2)…Bei verdunkelten Trassen (z. B. bei den mit Lokomotiven betriebenen Grottenbahnen) muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung § 103 d.

(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.

Sonderbeleuchtung (Panikbeleuchtung) § 103 e.

Ein Teil der Beleuchtung von Zuschauerräumen muss vom Bildwerferraum, vom Saalparterre und von jedem Rang mit mehr als 100 Plätzen einschaltbar sein. Eine Ausschaltung dieses Teiles der Beleuchtung darf nur mit jenem Schalter möglich sein, mit dem die Einschaltung erfolgte (Panikschalter).

Betriebsvorschriften für Zuschauer- und Bildwerferräume § 103 g.

…(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Betreiber die Überprüfung der gesamten elektrischen Licht- und Kraftanlage einschließlich der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung durch eine fachlich befugte Person zu veranlassen und der Befund der Behörde vorzulegen. …

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Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Fassung vom 25.06.2018

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